Art. 7
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2019 bis 30. März 2020 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen. Ebenso können Überschreitungen aufgrund von bis 27. März 2020 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 30. März 2020 genehmigt werden.
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