Art. 1
In Kraft seit 01. Mai 2018
Up-to-date
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2018 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeine | Geldfluss aus | ||
Gebarung | der Finanzierungstätigkeit | ||
(Beträge in Millionen Euro) | |||
Auszahlungen: | 78 536,102 | 92 559,104 | |
Einzahlungen: | 76 377,030 | 94 718,176 | |
Nettofinanzierungsbedarf: | 2 159,072 | ||
Finanzierungsüberschuss: | 2 159,072 | ||
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2018 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.
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