Art. 7
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
Artikel VII . Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2017 bis 31. März 2018 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen. Ebenso können Überschreitungen aufgrund von bis 25. April 2018 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen nach § 3 Abs. 4 Rechnungslegungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 148/2013 idF BGBl. II Nr. 466/2015, bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminis ter für Finanzen bis 27. April 2018 genehmigt werden.
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