Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2017 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben
1. gemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 4 BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
2. gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2016 Rücklagen gebildet wurden, wenn
a) dies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Abs. 1 B-VG iVm § 50 Abs. 2 BHG 2013) unbedingt erforderlich ist und
b) unter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
3. gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
4.
a) bei den Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 20.01.02 im Zusammenhang mit der Ausbildungsgarantie bis 25 bis zu einem Betrag in Höhe von 37 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
b) bei der Budgetposition 21.01.03.7660.964 für Fördermaßnahmen des Vereins für Konsumenteninformation von 2 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
c) bei den Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 21.02.02 im Zusammenhang mit der Hospiz- und Palliativversorgung bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro, wenn die Bedeckung jeweils im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
d) bei den Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 24.02.02 und 24.02.03 im Zusammenhang mit der Selbstträgerschaft bis zu einem Betrag von 25,960 Millionen Euro sowie dem Spitalskostenbeitrag für Kinder und Jugendliche bis zu einem Betrag von 7 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
e) bei den Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 24.04.01 für Zahlungen im Zusammenhang mit Frauenangelegenheiten und Gleichstellung bis zu einem Betrag von 0,500 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
f) bei der Budgetposition 31.01.01.00.7270.900 im Zusammenhang mit Zahlungen bis zu einem Betrag bis zu einem Betrag von 2,140 Millionen Euro für die Einrichtung einer Planungswerkstatt im Rahmen der Open Innovation Strategie Österreichs, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
g) bei der Budgetposition 31.02.01.00.7348.900 im Zusammenhang mit Zahlungen für die Entwicklung eines Quantencomputer- Demonstrators, bis zu einem Betrag von 1,500 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
h) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 33.01.02 Innovation, Technologietransfer im Zusammenhang mit Zahlungen für den anwendungsorientierten Teil der Entwicklung eines Quantencomputer-Demonstrators bis zu einem Betrag von 1,500 Millionen Euro sowie bis zu einem Betrag von 0,900 Millionen Euro für ein Translational Research Center, wenn die Bedeckung jeweils im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
i) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 33.01.03 im Zusammenhang mit Zahlungen für den Forschungsbeteiligungsfonds (Spin-off-Beteiligungsfonds) bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
j) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 40.01.03 für die Personal- und Sachausgaben der Bundeswettbewerbsbehörde bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
k) bei den Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 44.01.04 aufgrund des Finanzausgleichgesetzes 2017 bis zu einem Betrag von 443,424 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.
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