Art. 14
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
Artikel XIV. Soweit in den Detaildokumenten zum Bundesvoranschlag 2017 sonstige Bindungen nach § 37 BHG 2013 ausgewiesen sind, können derart gebundene Beträge mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen für den spezifizierten Zweck in Anspruch genommen werden. Bindungen auf Rücklagen, die im Rahmen des Bundesvoranschlages 2017 veranschlagt werden, fallen mit Ablauf des Finanzjahres 2017 weg.
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