BundesrechtBundesgesetzeBundesfinanzgesetz 2016Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 09. Juni 2016
Up-to-date

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2016 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

Allgemeine Geldfluss aus
Gebarung der Finanzierungstätigkeit
(Beträge in Millionen Euro)
Auszahlungen: 76.452,211 87.962,689
Einzahlungen: 71.827,847 92.587,053
Nettofinanzierungsbedarf: 4.624,364
Finanzierungsüberschuss: 4,624,364

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2016 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.

Rückverweise