Art. 7 Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
In Kraft seit 04. Dezember 2015
Up-to-date
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2015 bis zum 31. Mai 2016 zu genehmigen.
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