Art. 13
Up-to-date
Art. 13 — BFG 2015
Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2015 werden im Personalplan 2015 festgelegt (Anlage IV).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden