Art. 7
In Kraft seit 01. Juni 2014
Up-to-date
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2014 gemäß § 54 Abs. 9 BHG 2013 die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß § 32 Abs. 7 und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu genehmigen.
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