Art. 7 Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
In Kraft seit 01. Januar 2013
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Artikel VII. Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 gemäß § 54 Abs. 9 BHG 2013 die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß § 32 Abs. 7 und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu genehmigen.
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