Artikel VI. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben
1. gemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 4 BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden, und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
2. gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2012 Rücklagen gebildet und gemäß § 121 Abs. 7 BHG 2013 aufgeteilt wurden, wenn
a) der Jahresverfügungsrest (§ 64 Abs. 2 BHV 2013) im Detailbudget entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreicht oder bis zum Ende des laufenden Finanzjahres voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die erforderliche Auszahlung durchzuführen,
b) die Rücklagen gemäß § 56 Abs. 1 BHG 2013 nicht vorrangig zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten zu verwenden sind, und
c) unter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
3. gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn in der dieser Untergliederung zugehörigen Rubrik alle Umschichtungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind, die jeweiligen, von der Überschreitung betroffenen haushaltsführenden Stellen im Zusammenwirken mit dem haushaltsleitenden Organ die bestehenden Rücklagen im höchstmöglichen Ausmaß bei den von ihnen bewirtschafteten Detailbudgets entnommen haben, die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.
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