Art. 11 Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen
Art. 11 Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen — BFG 2013
Artikel XI. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß § 76 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
1. gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
2. gemäß § 76 Abs. 6 BHG 2013 bis zu einem Schätzwert von 0,050 Millionen Euro im Einzelfall;
3. gemäß § 76 Abs. 7 BHG 2013 bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,025 Millionen Euro im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Abs. 5 B-VG, die von der Bundesministerin für Finanzen einzuholen ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.