Artikel X. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 über Be-standteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG
1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 15,5 Millionen Euro – darin enthalten 13,5 Millionen Euro ausschließlich für den Forderungsverzicht gegenüber der Buchhaltungsagentur des Bundes – oder
2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 24,5 Millionen Euro – darin enthalten 13,5 Millionen Euro ausschließlich für den Forderungsverzicht gegenüber der Buchhaltungsagentur des Bundes -
so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Abs. 5 B-VG, die von der Bundesministerin für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundes-vermögens, über den verfügt wurde, 0,3 Millionen Euro, hat die Bundesministerin für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
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