Art. 1
In Kraft seit 25. Juli 2012
Up-to-date
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2012 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeiner Haushalt | Ausgleichshaushalt | Gesamthaushalt | |
(Beträge in Millionen Euro) | |||
Ausgaben | 76 479,912 | 82 219,738 | 158 699,650 |
Einnahmen | 65 340,316 | 93 359,334 | 158 699,650 |
Abgang | 11 139,596 | – | – |
Überschuss | – | 11 139,596 | – |
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2012 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Artikel IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
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