Art. 1
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2010 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeiner | Ausgleichs- | Gesamt- | ||
Haushalt | haushalt | haushalt | ||
(Beträge in Millionen Euro) | ||||
Ausgaben: | 70 767,407 | 96 251,192 | 167 018,599 | |
Einnahmen: | 57 591,846 | 109 426,753 | 167 018,599 | |
___________________________________________ | ||||
Abgang: | 13 175,561 | – | – | |
Überschuss: | – | 13 175,561 | – | |
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2010 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 21311986, sowie Artikel IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
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