Artikel IV. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben der selben Untergliederung sichergestellt ist.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens variabler Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen in dem selben variablen Ausgabenbereich derselben Untergliederung sichergestellt ist.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2009 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
1. bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2008 Beträge auf Grund der Anwendung der Flexibilisierungsklausel (§ 17a BHG), aus zweckgebundenen Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2151227, 2151247 bzw. 2151277 sicherzustellen ist;
2. bei Voranschlagsansätzen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck bis zu jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2008 Beträge allen übrigen, nicht unter Z 1 fallenden Rücklagen zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2151217, 2151267 bzw. 2151287 sicherzustellen ist und die Überschreitungen jeweils nur zu Gunsten jener Untergliederung eines haushaltsleitenden Organs erfolgen dürfen, welcher der seinerzeitige Verwendungszweck der jeweiligen Rücklage zuzuordnen ist.
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