Artikel XIII. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009, BGBl. I Nr. 2, in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 2009 vollzogenen Gebarungen
1. unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien jeweils zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Ausgaben- und Einnahmenansätze des Bundesvoranschlages für das Jahr 2009 und
2. die unter den Ausgaben- und Einnahmenparagrafen 5474 sowie Ausgabenparagraf 5485 vollzogene Gebarung zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Ausgaben- und Einnahmenansätze der Untergliederung 46 des Bundesvoranschlages für das Jahr 2009
zu überrechnen sind.
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