Art. 1 — BFG 2009
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2009 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeiner | Ausgleichs- | Gesamt- | ||
| Haushalt | haushalt | haushalt | ||
| (Beträge in Millionen Euro) | ||||
| Ausgaben: | 77 469,873 | 101 769,357 | 179 239,230 | |
| Einnahmen: | 63 884,158 | 115 355,072 | 179 239,230 | |
| Abgang: |
| 13 585,715 |
| – |
| – |
| Überschuss: | – | 13 585,715 | – |
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2009 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 21311986, sowie Artikel IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Art. 3 BFG 2009 · BFG 2009 · Bundesfinanzgesetz 2009
Art. 3
…Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2009 ein Zurückbleiben der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen und dadurch ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Artikel 1) ab, ist der Bundesminister für Finanzen…
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