Art. 16
In Kraft seit 01. Juni 2007
Up-to-date
Artikel XVI. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
1. so weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden