Art. 13
In Kraft seit 01. Juni 2007
Up-to-date
Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2007 werden durch den Stellenplan 2007 festgelegt (Anlage II).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden