Art. 1
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2005 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeiner Haushalt | Ausgleichs-haushalt | Gesamt-haushalt | |
(Beträge in Millionen Euro) | |||
Ausgaben: | 64 419,765 | 49 104,310 | 113 524,075 |
Einnahmen: | 58 969,119 | 54 554,956 | 113 524,075 |
Abgang: | 5 450,646 | – | – |
Überschuss: | – | 5 450,646 | – |
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2005 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VIII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
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