Art. 1
In Kraft seit 01. Januar 2004
Up-to-date
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2004 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeiner Haushalt | Ausgleichs-haushalt | Gesamt-haushalt | |
(Beträge in Millionen Euro) | |||
Ausgaben: | 62 666,997 | 50 992,779 | 113 659,776 |
Einnahmen: | 59 236,861 | 54 422,915 | 113 659,776 |
Abgang: | 3 430,136 | – | – |
Überschuss: | – | 3 430,136 | – |
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2004 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VIII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
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