Art. 1
In Kraft seit 01. Juli 2003
Up-to-date
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2003 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeiner Haushalt | Ausgleichs-haushalt | Gesamt-haushalt | |
(Beträge in Millionen Euro) | |||
Ausgaben: | 61 355,334 | 51 276,008 | 112 631,342 |
Einnahmen: | 57 414,417 | 55 216,925 | 112 631,342 |
Abgang: | 3 940,917 | – | – |
Überschuss: | – | 3 940,917 | – |
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2003 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VIII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
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