Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2002 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeiner Haushalt | Ausgleichs-haushalt | Gesamt-haushalt | |
(Beträge in Millionen Euro) | |||
Ausgaben: | 59 373,909 | 41 839,370 | 101 213,279 |
Einnahmen: | 58 546,457 | 42 666,822 | 101 213,279 |
Abgang: | 827,452 | – | – |
Überschuss: | – | 827,452 | – |
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2002 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Rückverweise
BFG 2002 · Bundesfinanzgesetz 2002
Art. 2
…Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG 1. bis zur Höhe des sich aus Art. 1 ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes 2. zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/58429…