Art. 17
In Kraft seit 01. Juni 2000
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Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, ab 1. April 2000 die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
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