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Art. 13

In Kraft seit 01. Juni 2000
Up-to-date

Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2000 werden durch den Stellenplan 2000 festgelegt (Anlage III) (Anm.: Planstellenvereichnis der Anlage nicht darstellbar).

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