§ 6 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
In Kraft seit 20. Juli 2015
Up-to-date
§ 6 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes — BFA-VG
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.
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