BFA-VG
Gliederung
1. TEIL: ALLGEMEINER TEIL
6. Hauptstück Erkennungs- und Ermittlungsdienst
§ 23 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht dürfen personenbezogene Daten dritter Personen nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diese dritte Person betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Verantwortlichen dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.
(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
(4) Eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies
1. zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,
2. zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
3. zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
4. zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder
5. aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses
notwendig und verhältnismäßig ist.
(5) Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 4 hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
(6) Nach diesem Bundesgesetz ermittelte Daten sind physisch spätestens zu löschen,
1. wenn dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird, sobald die Daten nicht mehr für ein Verfahren zur Entziehung eines ihm als Fremdem ausgestellten Dokuments benötigt werden,
2. wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind, oder
3. zehn Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung eines Verfahrens vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder nach Zurückziehung, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit eines Antrages. Dies gilt nicht, wenn gegen den Betroffenen ein unbefristetes Einreiseverbot oder ein unbefristetes Aufenthaltsverbot besteht. Endet die Gültigkeit einer zeitlich befristeten aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt, sind die Daten erst mit Ablauf dieser Gültigkeit zu löschen.
Abweichend von Z 3 sind Informationen betreffend ohne Befristung erworbene Rechte, die für die Einreise, den Aufenthalt oder die Unzulässigkeit der Abschiebung maßgeblich sind, 20 Jahre nach Erreichen des 80. Lebensjahres des Betroffenen zu löschen.
§ 23 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 23 Verarbeitung personenbezogener Daten
…§ 23. (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. (2) Das Bundesamt und…
§ 28 Zentrale Verfahrensdatei
…4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO ) gebunden. (5) Für in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeitete personenbezogene Daten gilt § 23 Abs. 6 . Löschungspflichten nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. (6) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind…
§ 26 Zentrales Fremdenregister
…4 erster Satz einzuschränken, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht. Löschungspflichten gemäß § 23 Abs. 6 bleiben unberührt. (6) Sobald erkennungsdienstliche Daten im Zentralen Fremdenregister verarbeitet werden, sind sie in der lokalen Anwendung zu löschen. (7) Für in…
§ 39a Auswertung von Datenträgern
…Auftrag gemäß § 35a vorliegt. (3) Die Datenträger sind dem Fremden unverzüglich zurückzustellen, sobald sie für die Auswertung nicht mehr erforderlich sind. § 23 gilt.…
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