§ 9 § 9. Verfügungsbeschränkungen.
In Kraft seit 30. Juli 1955
Up-to-date
BewG 1955
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bewertungsvorschriften.
§ 9 § 9. Verfügungsbeschränkungen.
Bei der Bewertung werden Beschränkungen, denen ein Steuerpflichtiger in seiner Eigenschaft als Vorerbe und nach Aushändigung des Vermächtnisses als Vorvermächtnisnehmer oder in seiner Eigenschaft als Inhaber eines gebundenen Vermögens unterliegt, nicht berücksichtigt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden