BewG 1955
Gliederung
DRITTER TEIL.
B. Übergangs- und Schlußbestimmungen. § 81. Erste Hauptfeststellung.
§ 81
Die erste Hauptfeststellung der Einheitswerte nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist zum 1. Jänner 1956 durchzuführen.
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