Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne dieses Bundesgesetzes steht die Ausübung eines freien Berufes gleich. Zu den freien Berufen gehören insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit der Ärzte, Dentisten, Rechtsanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Wirtschaftstreuhänder und ähnlicher Berufe. Als freier Beruf im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die Verwaltung fremden Vermögens, sofern sie nicht unter § 57 fällt.
BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 402/1988, zu den §§ 58, 59, 63, 68 und 69, BGBl. Nr. 148/1955)
…Artikel III (Anm.: aus BGBl. Nr. 402/1988, zu den §§ 58, 59, 63, 68 und 69, BGBl. Nr. 148/1955) 1. Artikel I Z 1, 2, 3, 5 und 6 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1988…
§ 58 § 58. Freie Berufe.
…§ 58. Freie Berufe. Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne dieses Bundesgesetzes steht die Ausübung eines freien Berufes gleich. Zu den freien Berufen gehören insbesondere die wissenschaftliche…
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