(1) Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb).
(2) Als Gewerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die gewerbliche Bodenbewirtschaftung, zum Beispiel der Bergbau und die Gewinnung von Torf, Steinen und Erden.
(3) Als Gewerbe gilt unbeschadet des § 59 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.
BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 57 § 57. Begriff des Betriebsvermögens.
…III. Betriebsvermögen. § 57. Begriff des Betriebsvermögens. (1) Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber…
§ 58 § 58. Freie Berufe.
…Ziviltechniker, der Wirtschaftstreuhänder und ähnlicher Berufe. Als freier Beruf im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die Verwaltung fremden Vermögens, sofern sie nicht unter § 57 fällt.…
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