§ 53a § 53a. Durchschnittspreise
In Kraft seit 13. Dezember 1972
Up-to-date
BewG 1955
Gliederung
Die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise sind in der Anlage festgesetzt; die Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes.
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