BundesrechtBundesgesetzeBewertungsgesetz 1955ZWEITER TEIL. Besondere Bewertungsvorschriften.ERSTER ABSCHNITT. Einheitsbewertung.I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen. § 29. Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.§ 40

§ 40 § 40. Abschläge und Zuschläge.

In Kraft seit 21. August 2003
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§ 40 § 40. Abschläge und Zuschläge. — BewG 1955 | GesetzeFinden.at