§ 28 § 28. Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt
In Kraft seit 28. Mai 1971
Up-to-date
BewG 1955
Gliederung
ZWEITER TEIL. Besondere Bewertungsvorschriften.
ERSTER ABSCHNITT. Einheitsbewertung.
§ 28 § 28. Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt
Einheitswerte für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere unter Denkmalschutz stehende Gebäude, sind mit 30. v. H. des an sich maßgebenden Wertes festzustellen, wenn die durchschnittlichen Erhaltungskosten die erzielten Einnahmen und sonstige Vorteile übersteigen.
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