§ 28 § 28. Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt — BewG 1955
Einheitswerte für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere unter Denkmalschutz stehende Gebäude, sind mit 30. v. H. des an sich maßgebenden Wertes festzustellen, wenn die durchschnittlichen Erhaltungskosten die erzielten Einnahmen und sonstige Vorteile übersteigen.
§ 28 BewG 1955 · BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 28 § 28. Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt
…§ 28. Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt Einheitswerte für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere…
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