Die gemäß § 20 in Verbindung mit § 20a und § 20b zum 1. Jänner 2010 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 ist zum 1. Jänner 2014 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäße Anwendung findet.
§ 338 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 338
…nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 150 Euro gemäß § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes erreichen oder überschreiten, bleiben weiterhin aus der Unfallversicherung ausgenommen, solange…
§ 337 Übergangsbestimmungen zur Hauptfeststellung 2014
…durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 Euro gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes erreichen oder überschreiten, bleiben weiterhin aus der Kranken…
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