BewG 1955
Gliederung
ZWEITER TEIL. Besondere Bewertungsvorschriften.
ERSTER ABSCHNITT. Einheitsbewertung.
§ 20 § 20. Hauptfeststellung.
(1) Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen.
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
(3) Die gemäß Abs. 1 festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen.
§ 20 BewG 1955 · BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 20 § 20. Hauptfeststellung.
…§ 20. Hauptfeststellung. (1) Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des…
§ 20a
…Die gemäß § 20 zum 1. Jänner 1997 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs…
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1987, zu BGBl. Nr. 148/1955)
…I Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte des Grundvermögens (Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1987, zu BGBl. Nr. 148/1955) Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in Verbindung mit Abschnitt II des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1986, BGBl. Nr. 327, zum 1. Jänner 1988…
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. Nr. 327/1986 zu BGBl. Nr. 148/1955)
…II Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte des Grundvermögens (Anm.: aus BGBl. Nr. 327/1986 zu BGBl. Nr. 148/1955) Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 in Verbindung mit § 1 des Bundesgesetzes vom 23. Oktober 1968, BGBl. Nr. 393/1968, sowie mit Abschnitt XII Art. I…
Art. 3 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Art. 3 Artikel III
…2) Soweit nach den Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung ( § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 , BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1982 nicht zu berücksichtigen. (3) Bei der Anwendung…
Art. 3 Artikel III
…3) Soweit nach den Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung ( § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 , BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1983 nicht zu berücksichtigen.…
Art. 3 Artikel III
…2) Soweit nach den Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung ( § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 , BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1982 nicht zu berücksichtigen.“ (2) Personen, die…
Art. 2 Artikel II
…Sozialversicherungsgesetzes 21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes zugrunde zu legen sind. (4) Soweit Bescheide, mit denen Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 , BGBl. Nr. 148, anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellt wurden, vor dem 1. Jänner 1983 zugestellt worden sind, gelten sie…
Art. 3 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Art. 3
…2) Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung ( § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 , BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1982 nicht zu berücksichtigen. (3) Bei der Anwendung…
Art. 3 Artikel III
…3) Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung ( § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 , BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1983 nicht zu berücksichtigen.…
Art. 2 Artikel II
…in Geltung gestandenen Vorschriften in der Krankenversicherung und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert waren, aufgrund des anläßlich der Hauptfestellung ( § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 , BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 festgestellten Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die…
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