§ 2 § 2. Wirtschaftliche Einheit.
§ 2 § 2. Wirtschaftliche Einheit. — BewG 1955
§ 2 § 2. Wirtschaftliche Einheit. — BewG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 148/1955
Inkrafttretungsdatum
30. Juli 1955
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12042635
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(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehres zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.