(1) Der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, ergibt sich aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß § 15 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten auszugehen ist.
(3) Hat eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Höhe der Rente Nutzung, Leistung oder Last zu berichtigen. § 5 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrages.
Rückverweise
BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 86 § 86. Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften.
…1 bis 82 sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 anzuwenden; die §§ 83 und 84 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1955 in Kraft. (2) Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I S. 1035, in der Fassung des 2. Steueränderungsgesetzes 1951 vom 17. Dezember 1951, BGBl…
§ 5 § 5. Auflösend bedingter Erwerb.
…unbedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwertes der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 15 Abs. 2 und 3, § 16, § 17 Abs. 3) bleiben unberührt. (2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach…
§ 15 § 15. Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
…des Jahreswertes nicht überstiegen. (2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. (3) Beruhen die wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen auf der Überlassung von Rechten im Sinne des § 69…
Anl. 1 (Anm: aus BGBl. Nr. 143/1976, zu Art. IV BGBl. Nr. 172/1971, BGBl. Nr. 148/1955)
…1. Jänner 1970 (Betriebszahlen für die Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe) Bei der Feststellung der Betriebszahlen der Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe wird gemäß § 34 des Bewertungsgesetzes von einem fiktiven Hauptvergleichsbetrieb mit der Betriebszahl 100 ausgegangen, der durch die folgenden Merkmale verkörpert wird. I. Merkmale der natürlichen Ertragsbedingungen: 1. Bodenverhältnisse: Bodenart sandiger…