Art. 7 (Anm.: aus BGBl. Nr. 680/1994, zu § 21, BGBl. Nr. 148/1955)
In Kraft seit 27. August 1994
Up-to-date
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 betrifft die Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)
2. Zur Durchführung der Bestimmungen zur Endbesteuerung bestimmter Wirtschaftsgüter ist auf Antrag eine Wortfortschreibung der Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1993 durchzuführen, wobei die Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c des Bewertungsgesetzes 1955 nicht anzuwenden sind. Bereits ergangene Einheitswertbescheide zum 1. Jänner 1993 sind auf Antrag durch geänderte zu ersetzen.
3. Z 1 ist auf Feststellungen nach dem 31. Dezember 1993 anzuwenden.
4. Z 2 ist auf Feststellungen nach dem 31. Dezember 1992 anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden