(Anm.: Abs. 1 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Heeresversorgungsgesetz)
(Anm.: Abs. 2 und 3 betreffen das Heeresversorgungsgesetz)
(Anm.: Abs. 4 betrifft das Opferfürsorgegesetz und das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957)
(Anm.: Abs. 5 betrifft das Verbrechensopfergesetz)
(6) Art. V gilt auch für die Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Invalidenvertrauenspersonen (Stellvertreter). Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 394/1986, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird, ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
BEinstG · Behinderteneinstellungsgesetz
Art. 6 (Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1987, zu § 22a Abs. 6, BGBl. Nr. 22/1970)
…2 und 3 betreffen das Heeresversorgungsgesetz) (Anm.: Abs. 4 betrifft das Opferfürsorgegesetz und das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957) (Anm.: Abs. 5 betrifft das Verbrechensopfergesetz) (6) Art. V gilt auch für die Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Invalidenvertrauenspersonen (Stellvertreter). Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes…