Art. 2 Artikel II
In Kraft seit 01. Januar 1979
Up-to-date
Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, Dienstgebern, die gemäß Art. I Z. 1 (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz) privilegiert sind, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig vorgeschriebenen und noch nicht gezahlten Ausgleichstaxen (§ 9 Abs. 2) nachzulassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden