§ 34 Kundmachung von Verordnungen
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Verordnungen der Bildungsdirektionen, die nicht nur einzelne Schulen betreffen, sind in einem Verordnungsblatt der Bildungsdirektion kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes.
(2) Verordnungen, die nur einzelne Schulen betreffen, sind an den betreffenden Schulen durch Aushang kundzumachen.
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