§ 33 Beschwerden gegen Bescheide
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
§ 33 Beschwerden gegen Bescheide — BD-EG
Über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion entscheidet
1. in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes das Bundesverwaltungsgericht und
2. in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes das Landesverwaltungsgericht.
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