§ 33 Beschwerden gegen Bescheide
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
BD-EG
Gliederung
6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 33 Beschwerden gegen Bescheide
Über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion entscheidet
1. in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes das Bundesverwaltungsgericht und
2. in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes das Landesverwaltungsgericht.
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