BundesrechtBundesgesetzeBildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz4. Abschnitt Aufwand der Bildungsdirektionen2. Unterabschnitt Personalaufwand§ 26

§ 26Personalaufwand für die Funktion eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Bildungsdirektion

In Kraft seit 01. Januar 2019
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