§ 17 Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
§ 17 Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin — BD-EG
Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt die Fachaufsicht gegenüber dem Bildungsdirektor oder der Bildungsdirektorin.
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