§ 15 Rechtsstellung der Bewerberinnen und Bewerber
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Bewerberinnen und Bewerber um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin haben keine Parteistellung und keinen Rechtsanspruch auf die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin.
(2) Nach der Bestellung einer Person zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin sind die Bewerberinnen und Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, formlos zu verständigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden