Der Bundesminister für Inneres hat mit der Bundesagentur insbesondere über die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und den dafür zu leistenden Kostenersatz, die Modalitäten der Abrechnung, die Auswahl der Rechtsberater, Dolmetscher und Menschenrechtsbeobachter, die Vorgangsweise bei Pflichtverletzungen durch Rechtsberater, die gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 sicherzustellende Gewährleistung von regelmäßigen Fortbildungen für Rechtsberater, die Fortbildung von Dolmetschern und Menschenrechtsbeobachtern sowie die Zusammensetzung, Organisation, Tätigkeiten, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Qualitätsbeirates (§ 10a) einen Rahmenvertrag abzuschließen. Im Hinblick auf Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht ist vor Abschluss des Rahmenvertrags das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz herzustellen.
Rückverweise
BBU-G · BBU-Errichtungsgesetz
§ 32 Vollziehung
…4 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz; 7. hinsichtlich § 27 der Bundesminister für Finanzen und, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, die Bundesministerin für Justiz; 8. im Übrigen der Bundesminister für Inneres.…
§ 10a Qualitätsbeirat in Angelegenheiten der Rechtsberatung
…eines organisatorischen Verbesserungs- und Optimierungsbedarfs sowie 4. zur Neu- oder Wiederbestellung der Bereichsleitung Rechtsberatung (§ 9 Abs. 1) und zur Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 9 Abs. 3. Darüber hinaus kann er gegenüber den im vorigen Satz genannten Stellen aus eigenem Empfehlungen in allen diesen Angelegenheiten abgeben…