Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Bundesagentur, der Vermögensübertragung und der Übertragung oder Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Bundesagentur sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren befreit.
§ 27 BBU-G · BBU-G · BBU-Errichtungsgesetz
§ 27 Befreiung von Gebühren
…der Gründung der Bundesagentur, der Vermögensübertragung und der Übertragung oder Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Bundesagentur sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren befreit.…
§ 32 Vollziehung
… 2 dritter Satz und Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz; 7. hinsichtlich § 27 der Bundesminister für Finanzen und, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, die Bundesministerin für Justiz; 8. im Übrigen der Bundesminister für Inneres.…
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