BBU-G
Gliederung
5. Abschnitt Bestimmungen über die Beschäftigung in der Bundesagentur
§ 24 Geheimhaltung
(1) Die von der Bundesagentur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Beschäftigten sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für die Bundesagentur bekannt gewordenen Tatsachen, einschließlich personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (DSGVO), und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, gegenüber jedermann zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist oder sie, unbeschadet des § 13 Abs. 1, nicht durch den Bundesminister für Inneres von der Geheimhaltung entbunden werden.
(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für die Bundesagentur.
§ 24 BBU-G · BBU-G · BBU-Errichtungsgesetz
§ 24 Geheimhaltung
…Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 ( DSGVO ), und des Datenschutzgesetzes ( DSG ), BGBl. I Nr. 165/1999, gegenüber jedermann zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist oder sie, unbeschadet des § 13 Abs. 1 , nicht durch den Bundesminister für Inneres von der…
§ 31 Inkrafttreten
…12 Abs. 2, 4 und 5, 13 Abs. 1 und 6 bis 10, 13a, 15 Abs. 1, 16 Abs. 4, 17a, 24 Abs. 1, 28 Abs. 4 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2024 treten mit Ablauf des…
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